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   BGH, 17.09.2014 - 2 StR 325/14   

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https://dejure.org/2014,30313
BGH, 17.09.2014 - 2 StR 325/14 (https://dejure.org/2014,30313)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - 2 StR 325/14 (https://dejure.org/2014,30313)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14 (https://dejure.org/2014,30313)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1b StPO, §§ 460, 462 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsstand der gesamtstrafenfähigen Geldstrafen i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsstand der gesamtstrafenfähigen Geldstrafen i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1b
    Vollstreckungsstand der gesamtstrafenfähigen Geldstrafen i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 166
  • BeckRS 2014, 19308
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.01.2014 - 3 StR 337/13

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (fehlende Erörterungen zum Vollstreckungsstand

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - 2 StR 325/14
    Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2018 - 2 StR 163/17

    Das Recht auf einen Pflichtverteidiger - und die unterbliebene Belehrung

    Hierzu bestand indes keine Veranlassung, weil in der Nichteinbeziehung bezahlter Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe keine Benachteiligung liegt (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, BeckRS 2014, 19308; Beschluss vom 15. März 2016 - 4 StR 7/16, BeckRS 2016, 6302; Fischer, StGB 64. Aufl. § 55 Rn. 21a).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)

    Waren die Strafen dagegen bereits vollstreckt, so wäre vom Tatgericht die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14; Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15).

    Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14).

  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 314/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

    Sollten die dort jeweils verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils erledigt gewesen sein und deshalb im Falle erneuter Verurteilung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB ausscheiden, wäre ein Härteausgleich zu erwägen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1990 - 3 StR 59/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14).
  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich); eigene Entscheidung in

    aa) Das Tatgericht hat einen Härteausgleich zu erörtern und gegebenenfalls im Rahmen des für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens vorzunehmen, wenn die Einbeziehung einer grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen Strafe nicht mehr möglich ist, weil diese schon vollständig vollstreckt wurde; dies gilt insbesondere im Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, juris Rn. 2 f.; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).
  • BGH, 24.09.2015 - 2 StR 362/15

    Strafzumessung

    Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 17. September 2014 2 StR 325/14 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Härteausgleich wegen

    Da die Entscheidung über einen Härteausgleich nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der §§ 460, 462 StPO fällt (Beschlüsse vom 29.11.2011 - 3 StR 358/11, vom 5.3.2013 - 3 StR 525/12, vom 7.1.2014 - 3 StR 337/13 und vom 17.9.2014 - 2 StR 325/14, juris; NStZ-RR 2016, 251; anders aber NStZ-RR 2015, 20), ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
  • BGH, 22.09.2016 - 2 StR 278/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Entscheidung über einen Härteausgleich)

    Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 128/16

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen Urteils erreichten Stand der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht entweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 55 StGB treffen oder - im Falle einer Erledigung der Geldstrafe - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13).
  • BGH, 11.02.2016 - 2 StR 397/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Waren die Strafen vollstreckt, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14).
  • KG, 14.04.2022 - 161 Ss 33/22

    Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich bei wegen Vollstreckung nicht mehr

    Die getrennte Aburteilung führt dann nicht zu einem kompensationsbedürftigen Nachteil, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und die grundsätzlich einbeziehungsfähige Tat mit einer inzwischen bezahlten Geldstrafe geahndet wurde (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 -, Rn. 18, juris, vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14 -, Rn. 3, juris, und vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10 -, Rn. 18, juris; Senat, Beschluss vom 18. September 2019 - (4) 161 Ss 146/19 (175/19) - jeweils m. w. N.).
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